Unsere AGB

§ 1 Mieter
1.1. Der Mieter –bei einer juristischen Person die nachstehend aufgeführte natürliche Person- ist während der vereinbarten Mietzeit zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt und gibt seine persönlichen Daten wie folgt an (Kopie Personalausweis) Das Führen des Kfz von Dritten ist untersagt. Insbesondere gilt das für die Weitergabe, Vermietung oder Verkauf des Fahrzeugs.
1.2. Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Entleiher gefahren werden.
1.3. Für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug anderen als den vereinbarten Personen zum Fahren überlässt, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,00 € an den Vermieter.

§ 2 Übergabe, Mietdauer, Freikilometer
2.1. Der Mieter holt das Fahrzeug am Geschäftssitz des Vermieters ab und bringt es dorthin zurück. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nur, wenn die gültige Fahrerlaubnis sämtlicher benannter Fahrer vorgelegt wird.
2.2. Das Mietverhältniss beginnt mit dem auf dem Mietvertrag angegebenen Datum unter „Beginn Mietzeitraum“ sowie der angegebenen Uhrzeit und endet mit dem auf dem Mietvertrag angegebenen Datum unter „Ende Mietzeitraum“ sowie der angegebenen Uhrzeit.
2.3. Gibt der Mieter das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an uns zurück, behalten wir uns vor, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein anteiliges Entgelt entsprechend der Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 3 Miete, Kaution
3.1. Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet die auf dem Mietvertrag eingetragene Mietzahlung zu leisten.
3.2. Der Mieter leistet ferner die Kaution, welche auf dem Mietvertrag angegeben ist. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist mit Abschluss dieses Vertrages bei Übergabe des Fahrzeuges fällig und in bar zu bezahlen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Kfz, soweit an diesem keine Schäden ersichtlich sind und sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis (Miete, Sonderleistungen, Mehrkilometer, etc.) ausgeglichen sind.
3.3. Legt der Mieter mehr als die vertraglich vereinbarten Kilometer zurück, so hat er für jeden gefahrenen Mehrkilometer 2,00 Euro zu zahlen.
3.4. Die Kosten für den Kraftstoff, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Pkw mit vollem Tank zurück zu geben. Ist der Kraftstofftank bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter auf Kosten des Mieters aufgefüllt.

§ 4 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
4.1. Der Mieter darf das Fahrzeug nur an die in diesem Vertrag unter aufgeführten Personen überlassen. Dabei hat er zu kontrollieren, ob diese Personen noch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Kraftfahrzeuges besitzen, insbesondere ob die Personen noch die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und hinreichend fahrtüchtig sind.
4.2. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entspre-chend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des § 7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
4.3. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

4.4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter ist ver-pflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Bei Vertrags-bruch durch Burnout (durchdrehende Reifen o.ä.), welche durch starken Verschleiß des Reifenprofils nachzuweisen ist, fällt eine Strafe von 500,- an oder der Mieter übernimmt die Kosten für neue Reifen. Für Schäden an den Felgen wird eine Pauschale von Fünfhunder-teuro Euro für die Instandsetzung festgelegt und die Felge muss nicht komplett ersetzt werden, sofern diese nicht gebrochen ist o.ä.. Ist diese nicht mehr zu reparieren, muss diese komplett ersetzt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten, Teilnahmen an Geländefahrten, Teilnahme an Fahrzeugtests oder Sicherheitstraining, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
4.5. Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen. Bei Verstoß fallen 1000,- Strafe an.
4.6. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzliche Vorschriften, insbesondere dem StVG und der StVO, zu nutzen und das Fahrzeug insbesondere nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel zu führen.
4.7. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.

§ 5 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
5.1. Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchs-tauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter/Fahrer ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht mehr gestattet, das Fahrzeug zu fahren. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage des Vermieters darf der Mieter/Fahrer das Fahrzeug wieder fahren.

§ 6 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
6.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
6.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus § 7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.
6.3. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
6.4. Entsteht während der Mietzeit ein Schaden an dem Kfz, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

§ 7 Mündliche Nebenabreden
7.1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
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